Kostenträger der Behandlung Suchtkranker
Die Behandlungskosten für die ambulante Behandlung in der Arztpraxis sowie die stationäre Krankenhausbehandlung zum Entzug bzw. zur
Entgiftung übernimmt die Krankenversicherung des Betroffenen; wenn keine vorhanden ist, meist das Sozialamt.
Die Rentenversicherung ist zuständig für die ambulante und stationäre Entwöhnungstherapie. Diese Rehabilitationsmaßnahme
dient der Wiederherstellung der Berufs– und Erwerbsfähigkeit. Der Betroffene und dessen Familie erhälten in der Zeit der
Entwöhnungsbehandlung Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger. Sind die erforderlichen Wartezeiten in der Rentenversicherung
nicht erfüllt, ist die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger leistungspflichtig.
Privat Krankenversicherte müssen vor der Behandlung eine Kostenzusage ihrer Krankenversicherung einholen. In den meisten Fällen ist die
Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen bei Privatversicherten nicht im Versicherungsumfang eingeschlossen, wird jedoch gelegentlich auf
dem Kulanzweg übernommen. Ansonsten bleibt als möglicher Weg die Antragstellung beim Sozialhilfeträger oder die Kosten selber zu
übernehmen. Eine sorgfältige psychiatrische Abklärung beim niedergelassenen Nervenarzt oder in einer Institutsambulanz wird empfohlen.
Drogenberatungsstellen und die Suchtberatung bei den Gesundheitsämtern arbeiten für den Betroffenen kostenfrei. Diese Beratungsstellen
unterliegen der Schweigepflicht, stehen neben den Betroffenen auch Angehörigen und Freunden von Suchtkranken offen und beraten auf Wunsch auch
anonym.
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