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Für eine körperliche Entgiftungsbehandlung ist die Krankenkasse oder der Sozialhilfeträger leistungspflichtig.
Kostenträger der ambulanten und stationären Behandlung/Therapie sind vorrangig die Rentenversicherungsträger und
in zweiter Linie die gesetzlichen Krankenkassen (bei Beamten auch die Beihilfe).
Leistet weder Rentenversicherung noch Krankenkasse, so prüft auf Antrag der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme.
Manche private Krankenkassen leisten nicht bei Suchtkrankheiten.
Die Kosten einer Substitutionsbehandlung übernehmen die Krankenkassen.
Die Beratungsstelle unterstützt den Betroffenen im Antragsverfahren.
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