Alkohol im Straßenverkehr

0,0 Promille0,3 bis 0,5 Promille0,5 bis 1,09 Promille1,1 Promille
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein totales Alkoholverbot (§ 2a StVG).
Sollte dennoch Alkohol im Blut nachgewiesen werden, wird eine Geldbuße verhängt (§24c Abs. 1 StVG). Zusätzlich gibt es einen Punkt im Verkehrsregister. Außerdem müssen sie an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen. Die Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut kann nach heutiger Rechtsprechung ein Kraftfahrer als alkoholbedingt fahruntüchtig angesehen werden und sich damit strafbar machen, wenn er ein alkoholtypisches Fehlverhalten zeigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob es zu einem Unfall kam.Sofern keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit erkennbar sind und kein Unfall passiert ist, begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges mit diesem Alkoholgehalt im Blut eine Ordnungswidrigkeit.
Es drohen ein Bußgeld, ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten und Punkte.
Wer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug führt, begeht in jedem Fall eine Straftat, denn hier beginnt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.
Dies gilt auch, wenn der Kraftfahrer nicht durch seine Fahrweise aufgefallen ist.