Neue psychoaktive Substanzen
In den vergangenen Jahren wurden neue synthetische Suchtmittel hergestellt und in den Handel gebracht.
Die irreführende Bezeichnung „Legal Highs“ traf dabei nur eingeschränkt zu, da diese neuen psychoaktiven Substanzen (NpS) in Deutschland nur teilweise dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt werden konnten.
Da es sich bei allen NPS um Produkte aus der so genannten „Experimentalchemie“ handelt, können sie relativ schnell verändert werden, so dass der Gesetzgeber wieder handeln musste.
Diese Substanzen, im Handel beispielsweise als „Kräutermischungen“, „Badesalz“, „Herbal Ecstasy“ usw. bezeichnet, entwickelten sich bald durch die unbekannte Wirkung, die unterschiedliche Potenz und die nur schwer einzuschätzende Dosierung zu hochgefährlichen Suchtmitteln.
Es waren keine verlässlichen Dokumentationen zu Wirkungsweise, möglichen Langzeitschäden sowie die Reinheit dieser „Research Chemicals“ zu erhalten.
Unterstellte der Gesetzgeber eine dieser Substanzen als gesundheitsgefährdenden Stoff dem Betäubungsmittelgesetz, wichen Hersteller und Händler immer wieder auf neue, in ihrer chemischen Struktur oft nur minimal veränderte psychoaktive Stoffe aus und umgingen, ungeachtet der Wirkungsweise und Gefährlichkeit dieser Stoffe, so das Verbot im BtMG.
Der Konsum dieses Stoffes birgt wiederum ein sehr hohes Gesundheitsrisiko.
Um dieser Vorgehensweise effektiver begegnen zu können, mussten erstmals ganze Stoffgruppen, welche eine Vielzahl von Einzelsubstanzen umfassen, verboten werden.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt trat am 26. November 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft. Durch die Neuregelung NpSG werden der Erwerb, Besitz und Handel mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und die Weitergabe von NPS weitgehend verboten und unter Strafe gestellt.